c/o-Adresse im Impressum: Wann der Zusatz zulässig ist – und wann er Ärger macht

Zwei Buchstaben, viel Verwirrung. Über den Adresszusatz „c/o" kursieren zwei gegenläufige Behauptungen: Manche schreiben, er sei völlig unproblematisch. Andere behaupten, mit c/o käme man nicht ins Handelsregister.
Beides ist falsch. Die Wahrheit liegt in der Mitte und hängt an einer einzigen Frage — wer an der Adresse für dich Post annehmen darf.
Was c/o überhaupt bedeutet
„c/o" steht für das englische care of, wörtlich „in der Obhut von". Der Zusatz zeigt an, dass eine andere Person oder ein anderes Unternehmen die Post für den eigentlichen Empfänger entgegennimmt.
Typische Fälle: Ein Untermieter erhält Post über den Hauptmieter. Eine Tochtergesellschaft ist über die Muttergesellschaft erreichbar. Eine GmbH nutzt die Kanzleianschrift ihres Anwalts. Eine Gesellschaft in Liquidation ist über den Liquidator erreichbar.
Der Zusatz ist also eine Zustellungsanweisung — er macht sichtbar, über welchen Weg dich ein Brief erreicht. Er sagt nicht, dass die Adresse deine eigene ist.
Die Rechtslage beim Handelsregister
Hier räumen wir den häufigsten Irrtum aus. Ein c/o-Zusatz ist eintragungsfähig.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 07.05.2015 (Az. 27 W 51/15) entschieden, dass ein c/o-Zusatz in der nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG anzugebenden Geschäftsanschrift einer GmbH nicht schlechthin unzulässig ist — und zwar auch dann nicht, wenn unter der angegebenen Anschrift weder Geschäftsräume der Gesellschaft bestehen noch die Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters liegt.
Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH in Liquidation die Kanzleianschrift des für sie handelnden Rechtsanwalts und Notars mit c/o-Zusatz angemeldet. Das Registergericht hatte die Eintragung zunächst verweigert. Das OLG Hamm hob diese Entscheidung auf.
Die Bedingung, auf die es ankommt
Entscheidend ist der Zweck des Zusatzes. Er ist eintragungsfähig, solange davon auszugehen ist, dass er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dient — und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit.
Eine realistische Zustellmöglichkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweist, etwa einen Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater. In den entschiedenen Fällen lag dem Registergericht jeweils eine schriftliche Zustellungsvollmacht vor.
Mit Beschluss vom 13.01.2016 (Az. 27 W 2/16) hat das OLG Hamm diese Linie fortgeführt und zusätzlich klargestellt, dass auch die private Wohnanschrift des Geschäftsführers als Geschäftsanschrift zulässig ist — auch per c/o-Zusatz, und ohne dass ein separater Hinweis am Briefkasten erforderlich wäre.
Wo die Grenze liegt
Umgekehrt heißt das: Der Zusatz wird unzulässig, wenn er eine Erreichbarkeit vortäuscht, die es nicht gibt. Wer eine fremde Adresse mit c/o angibt, ohne dass dort jemand zustellungsbevollmächtigt ist und ohne dass Post tatsächlich ankommt, erfüllt die Voraussetzung nicht.
Anzumerken ist außerdem: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum c/o-Zusatz bei der Geschäftsanschrift liegt nicht vor. Andere Oberlandesgerichte — Rostock und Naumburg — hatten früher strenger darauf abgestellt, ob unter der Anschrift Geschäftsräume bestehen oder ein gesetzlicher Vertreter wohnt. Das OLG Hamm gilt in dieser Frage als die liberalere Linie. Wie ein konkretes Registergericht entscheidet, ist damit nicht garantiert.
Und im Impressum?
Für die Anbieterkennzeichnung nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz — seit dem 14. Mai 2024 die Nachfolgeregelung des Telemediengesetzes — gilt ein etwas anderer Maßstab als im Registerrecht.
Zweck der Impressumsangabe ist, dass Besucher den verantwortlichen Anbieter identifizieren und erreichen können. Ein c/o-Zusatz erschwert genau diese Identifikation, weil die Anschrift sichtbar auf eine dritte Stelle verweist. Ob er im Einzelfall ausreicht, hängt von der Rechtsform, der Tätigkeit und der konkreten Konstellation ab.
Wichtig ist der Zusammenhang mit einer weiteren Entscheidung: Der BGH hat mit Urteil vom 07.07.2023 (Az. V ZR 210/22) für den Zivilprozess entschieden, dass die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der Post beauftragt ist, als ladungsfähige Anschrift nicht ausreicht. Eine ladungsfähige Anschrift setzt voraus, dass der Adressat dort tatsächlich anzutreffen ist. Der Fall betraf eine natürliche Person mit Wohnsitzen im Ausland.
Für c/o-Konstruktionen bedeutet das: Es kommt nicht auf die Schreibweise an, sondern darauf, ob an der Adresse jemand ist. Ein c/o auf einen anwesenden Zustellungsbevollmächtigten ist etwas anderes als ein c/o auf einen leeren Briefkasten.
Die praktischen Nachteile — auch wenn c/o zulässig ist
Rechtlich möglich und praktisch sinnvoll sind zwei verschiedene Dinge. Vier Reibungspunkte, die in der Praxis auftreten:
Registergerichte prüfen genauer. Weil keine BGH-Entscheidung vorliegt und die Oberlandesgerichte unterschiedlich streng waren, ist die Behandlung nicht überall gleich. Rückfragen und Zwischenverfügungen kosten Zeit im Gründungsprozess.
Banken stellen Rückfragen. Bei der Kontoeröffnung und in der Geldwäscheprüfung ist eine c/o-Adresse ein Merkmal, das zusätzliche Nachweise auslöst.
Die Außenwirkung leidet. Im Impressum, auf Rechnungen und im Briefkopf ist sichtbar, dass die Adresse jemand anderem gehört. Für Kunden, Investoren und Geschäftspartner ist das ein Signal — meist kein gutes.
Du hängst an einem Dritten. Endet die Vereinbarung mit dem c/o-Geber, brauchst du sofort eine neue Anschrift — mit Änderung im Register, im Impressum und in allen Verträgen.
Die Alternative: eine eigenständige Adresse
Wer die Wahl hat, vermeidet den Zusatz. Nicht weil c/o verboten wäre, sondern weil eine eigenständige Geschäftsanschrift die ganze Fragestellung erledigt: keine Prüfung des Zusatzzwecks, keine Rückfrage bei der Bank, kein Verweis auf Dritte in der Außendarstellung.
Project Bay stellt Geschäftsadressen an zwei realen Standorten bereit — Lietzow auf Rügen und Rantum auf Sylt. Die Adresse erscheint ohne c/o-Zusatz, und beides sind betriebene Coworking-Standorte mit Räumen, die du besuchen und nutzen kannst. Nach der BGH-Entscheidung von 2023 ist genau das der relevante Unterschied: nicht die Schreibweise der Adresse, sondern die tatsächliche Präsenz vor Ort.
Was das nicht heißt: dass eine gemietete Adresse jede Konstellation für jede Rechtsform absichert. Ob sie in deinem Fall trägt, hängt von deiner Rechtsform, deiner Tätigkeit und deiner tatsächlichen Nutzung ab. Wer die Räume nie betritt, hat ein anderes Bild als jemand, der regelmäßig vor Ort arbeitet.
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Checkliste: Trägt deine c/o-Adresse?
- Ist an der Adresse eine zustellungsbevollmächtigte Person ansässig?
- Liegt eine schriftliche Zustellungsvollmacht vor, die du dem Registergericht vorlegen kannst?
- Kommt Post dort tatsächlich an und wird zuverlässig weitergeleitet?
- Dient der Zusatz der besseren Auffindbarkeit — oder verdeckt er, dass niemand erreichbar ist?
- Passt die Konstruktion zu deiner Rechtsform und zu dem Zweck, für den du die Adresse brauchst?
- Was passiert, wenn die Vereinbarung mit dem c/o-Geber endet?
Wenn du bei einer dieser Fragen zögerst, ist eine eigenständige Adresse der ruhigere Weg.
Häufige Fragen
Kann ich mit c/o-Adresse eine GmbH ins Handelsregister eintragen lassen? Grundsätzlich ja. Das OLG Hamm hat den c/o-Zusatz als eintragungsfähig angesehen, wenn er auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweist und der Auffindbarkeit dient (Az. 27 W 51/15). Eine BGH-Entscheidung dazu gibt es nicht, und einzelne Registergerichte können strenger sein.
Darf c/o im Impressum stehen? Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Impressumsangabe soll den Anbieter identifizierbar machen, und ein Verweis auf Dritte erschwert das. Ob es im Einzelfall genügt, sollte geprüft werden.
Was ist der Unterschied zwischen c/o und einer eigenen Geschäftsadresse? Bei c/o gehört die Adresse jemand anderem, der für dich Post annimmt. Eine eigenständige Geschäftsadresse ist dir selbst zugeordnet — im Register, im Impressum und in der Außendarstellung.
Kann ich den Zusatz später entfernen? Ja, aber jede Änderung der Geschäftsanschrift muss beim Handelsregister angemeldet werden und ist mit Notar- und Registerkosten verbunden. Es lohnt, die Adresse von Anfang an richtig zu wählen.
Quellen
- OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2015 – 27 W 51/15 — c/o-Zusatz in der Geschäftsanschrift eintragungsfähig
- OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2016 – 27 W 2/16 — Fortführung, Wohnanschrift des Geschäftsführers
- § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 31 HGB — inländische Geschäftsanschrift
- § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), seit 14.05.2024
- BGH, Urteil vom 07.07.2023 – V ZR 210/22 (NJW-RR 2023, 1291) — Anforderungen an die ladungsfähige Anschrift
Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Die Zulässigkeit eines c/o-Zusatzes hängt vom Einzelfall, der Rechtsform und dem Verwendungszweck ab. Bei konkreten Fragen wende dich an einen Rechtsanwalt oder Notar.



